Nötigung gemäss Art. 181 StGB etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung
Sachverhalt
A. Am 20. Oktober 2018 reichte A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung, ungetreuer Geschäftsführung etc. bei der Kantonspolizei Graubünden ein. B. Am 1. Mai 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafun- tersuchung gegen B._____ wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB etc. C. Mit Eingabe vom 30. November 2019 verlangte A._____ die Einsetzung eines unabhängigen Staatsanwalts. D. In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Dezember 2019 mit, sie erachte die Neuzuteilung der Strafuntersuchung nicht für angezeigt und wies auf die Möglichkeit hin, beim Kantonsgericht von Graubünden ein Ausstandsbegehren zu stellen. E. Mit Schreiben vom 26. März 2020 reichte A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt C._____ ein. F. Bereits mit Verfügung vom 16. März 2020 hatte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen B._____ eingestellt. Mitgeteilt wurde dieser Entscheid am 27. März 2020, also am Tag nach Einreichung des Ausstandsbe- gehrens. G. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) am 14. April 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben; 2. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Ergän- zung und Erledigung durch einen anderen Staatsanwalt; 3. Unter Kostenfolgen. Unter Hinweis auf das hängige Ausstandsverfahren (SK2 20 16) beim Kantonsge- richt von Graubünden führte A._____ aus, dass die Beschwerde erhoben worden sei, um sicherzustellen, dass er bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs seine Rechte gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO wahren könne. Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Ergänzung der Untersuchung und Neubeurteilung durch einen anderen Staatsan- walt. Bei Ablehnung des Ausstandsgesuchs sei ihm eine kurze Nachfrist im Sinne
3 / 7 von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen, um die Beschwerde mit Begründungen in materieller Hinsicht und mit weiteren Rechtsbegehren zu ergänzen. H. Mit Eingabe vom 24. April 2020 liess sich die Staatsanwaltschaft Graubün- den vernehmen. Sie beantragte, es sei auf die Beschwerde infolge mangelnder Begründung nicht einzutreten. I. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2020 beantragte B._____ die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Ein- stellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubün- den Beschwerde geführt werden. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisati- on des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben wer- den. Vorliegend handelt es sich bei der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. März 2020 um ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, soweit sie ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer Partei (Art. 118 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) im Strafverfahren gegen B._____. Das für die Beschwerdelegitimation erforderliche rechtlich geschützte Interesse des Be- schwerdeführers ergibt sich vorliegend aus der Einstellung des Strafverfahrens
4 / 7 gegen B._____ und ist daher zu bejahen. Folglich ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 2.1. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt die von einem Ausstandsgesuch betroffe- ne Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus. Mit dieser Regelung soll die Blo- ckierung des Verfahrens durch offensichtlich haltlose Ausstandsbegehren verhin- dert werden. Es sollen mithin Verfahrensverzögerungen vermieden werden (Mar- kus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 59 StPO). Sollte ein Ausstandsge- such in der Folge gutgeheissen werden, sind Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen nach Kenntnisnahme vom Ausstandsentscheid verlangt (Art. 60 StPO). Ungeachtet des Ausstandsgesuchs wird ein Verfahren somit vorerst nor- mal weitergeführt. Dies hat zur Folge, dass Verfügungen und Verfahrenshandlun- gen von Personen, gegen die ein Ausstandsgesuch hängig ist, zunächst die ge- setzlich vorgesehene Wirkung erlangen, und dass gegen sie die im Gesetz vorge- sehenen Rechtsmittel zu erheben sind, ansonsten sie in Rechtskraft erwachsen. Für diese Rechtsmittel gelten die gesetzlich vorgesehenen Fristen und Formen. Es besteht immerhin das Risiko, dass bei einer allfälligen Gutheissung des Ausstandsgesuchs zwischenzeitlich vorgenommene Verfahrenshandlungen wie- derholt werden müssen (Art. 60 Abs. 1 StPO). 2.2. Für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde bedeutet dies, dass der Be- schwerdeführer seine Eingabe innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz hätte einreichen müssen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Einreichung vom 14. April 2020 erfolgte die Beschwerde innert Frist (KG act. A.1). Auf eine Begründung der Beschwerde verzichtete er mit dem Hin- weis auf das hängige Ausstandsverfahren. 3.1. Gemäss Art. 385 StPO hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Be- weise er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderun- gen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach der Nachfrist den Anfor- derungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde von A._____ erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen unbestrittenermassen nicht, da er weder auf die Erwägungen in der angefochte-
5 / 7 nen Einstellungsverfügung eingeht, noch auch nur ansatzweise darlegt, inwiefern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft Graubünden unzutreffend sein sollen. Dementsprechend verlangt er für den Fall der Abweisung des Ausstands- gesuchs unter Verweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO die Ansetzung einer Nachfrist zur materiellen Begründung seiner Eingabe und zur allfälligen Ergänzung der Rechts- begehren (KG act. A.1). 3.2. Die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristanset- zung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe erfasst Fälle, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als feh- lerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO). Die Bestim- mung ändert hingegen nichts daran, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend (E. 3.1.) umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur nicht zulässig ist. Die Bestimmung ist mithin weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft be- gründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Recht- seingaben anwendbar (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO; vgl. auch Peter Haf- ner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO). Namentlich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in solchen Fällen auch keine Nachfrist- ansetzung zu erfolgen. Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bewusst auf eine Be- gründung seiner Rechtsmitteleingabe verzichtet. Er begründet dies mit dem zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe hängigen Ausstandsverfahren. Wie bereits ausgeführt, ändert ein solches indessen vorerst nichts an der Fortsetzung des Verfahrens (E. 2.1.). Damit geht der Rechtssuchende keiner Rechte verlustig, zu- mal ihm Art. 60 Abs. 1 StPO die Möglichkeit einräumt, im Falle der Gutheissung des Ausstandsbegehrens innert 5 Tagen seit Kenntnisnahme des Ausstandsent- scheids die Aufhebung derjenigen Amtshandlungen zu verlangen, an denen die zum Ausstandverpflichtete Person mitgewirkt hat. Demzufolge wäre der Be- schwerdeführer gehalten gewesen seine Beschwerde zu begründen. Da er dies unterlassen hat, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
6 / 7 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Ge- richts herabgesetzt werden. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrich- terlicher Kompetenz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auf CHF 1'000.00 festgelegt und gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine weitere Reduktion ist nicht angezeigt. 4.2. Der Beschwerdeführer ist zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädi- gung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Parteientschädi- gung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Dabei erscheint eine ausser- gerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'200.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.
7 / 7 III.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben;
E. 1.1 Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Ein- stellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubün- den Beschwerde geführt werden. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisati- on des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben wer- den. Vorliegend handelt es sich bei der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. März 2020 um ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO.
E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, soweit sie ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer Partei (Art. 118 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) im Strafverfahren gegen B._____. Das für die Beschwerdelegitimation erforderliche rechtlich geschützte Interesse des Be- schwerdeführers ergibt sich vorliegend aus der Einstellung des Strafverfahrens
E. 2 Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Ergän- zung und Erledigung durch einen anderen Staatsanwalt;
E. 2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt die von einem Ausstandsgesuch betroffe- ne Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus. Mit dieser Regelung soll die Blo- ckierung des Verfahrens durch offensichtlich haltlose Ausstandsbegehren verhin- dert werden. Es sollen mithin Verfahrensverzögerungen vermieden werden (Mar- kus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 59 StPO). Sollte ein Ausstandsge- such in der Folge gutgeheissen werden, sind Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen nach Kenntnisnahme vom Ausstandsentscheid verlangt (Art. 60 StPO). Ungeachtet des Ausstandsgesuchs wird ein Verfahren somit vorerst nor- mal weitergeführt. Dies hat zur Folge, dass Verfügungen und Verfahrenshandlun- gen von Personen, gegen die ein Ausstandsgesuch hängig ist, zunächst die ge- setzlich vorgesehene Wirkung erlangen, und dass gegen sie die im Gesetz vorge- sehenen Rechtsmittel zu erheben sind, ansonsten sie in Rechtskraft erwachsen. Für diese Rechtsmittel gelten die gesetzlich vorgesehenen Fristen und Formen. Es besteht immerhin das Risiko, dass bei einer allfälligen Gutheissung des Ausstandsgesuchs zwischenzeitlich vorgenommene Verfahrenshandlungen wie- derholt werden müssen (Art. 60 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde bedeutet dies, dass der Be- schwerdeführer seine Eingabe innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz hätte einreichen müssen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Einreichung vom 14. April 2020 erfolgte die Beschwerde innert Frist (KG act. A.1). Auf eine Begründung der Beschwerde verzichtete er mit dem Hin- weis auf das hängige Ausstandsverfahren.
E. 3 / 7 von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen, um die Beschwerde mit Begründungen in materieller Hinsicht und mit weiteren Rechtsbegehren zu ergänzen. H. Mit Eingabe vom 24. April 2020 liess sich die Staatsanwaltschaft Graubün- den vernehmen. Sie beantragte, es sei auf die Beschwerde infolge mangelnder Begründung nicht einzutreten. I. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2020 beantragte B._____ die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen
E. 3.1 Gemäss Art. 385 StPO hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Be- weise er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderun- gen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach der Nachfrist den Anfor- derungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde von A._____ erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen unbestrittenermassen nicht, da er weder auf die Erwägungen in der angefochte-
E. 3.2 Die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristanset- zung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe erfasst Fälle, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als feh- lerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO). Die Bestim- mung ändert hingegen nichts daran, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend (E. 3.1.) umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur nicht zulässig ist. Die Bestimmung ist mithin weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft be- gründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Recht- seingaben anwendbar (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO; vgl. auch Peter Haf- ner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO). Namentlich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in solchen Fällen auch keine Nachfrist- ansetzung zu erfolgen. Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bewusst auf eine Be- gründung seiner Rechtsmitteleingabe verzichtet. Er begründet dies mit dem zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe hängigen Ausstandsverfahren. Wie bereits ausgeführt, ändert ein solches indessen vorerst nichts an der Fortsetzung des Verfahrens (E. 2.1.). Damit geht der Rechtssuchende keiner Rechte verlustig, zu- mal ihm Art. 60 Abs. 1 StPO die Möglichkeit einräumt, im Falle der Gutheissung des Ausstandsbegehrens innert 5 Tagen seit Kenntnisnahme des Ausstandsent- scheids die Aufhebung derjenigen Amtshandlungen zu verlangen, an denen die zum Ausstandverpflichtete Person mitgewirkt hat. Demzufolge wäre der Be- schwerdeführer gehalten gewesen seine Beschwerde zu begründen. Da er dies unterlassen hat, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
E. 4 / 7 gegen B._____ und ist daher zu bejahen. Folglich ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Ge- richts herabgesetzt werden. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrich- terlicher Kompetenz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auf CHF 1'000.00 festgelegt und gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine weitere Reduktion ist nicht angezeigt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädi- gung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Parteientschädi- gung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Dabei erscheint eine ausser- gerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'200.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.
E. 5 / 7 nen Einstellungsverfügung eingeht, noch auch nur ansatzweise darlegt, inwiefern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft Graubünden unzutreffend sein sollen. Dementsprechend verlangt er für den Fall der Abweisung des Ausstands- gesuchs unter Verweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO die Ansetzung einer Nachfrist zur materiellen Begründung seiner Eingabe und zur allfälligen Ergänzung der Rechts- begehren (KG act. A.1).
E. 6 / 7
E. 7 / 7 III.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
- Der Beschwerdeführer hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 1'200.00 zu bezahlen.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 20. Mai 2020 Referenz SK2 20 20 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bärlocher Rüfegasse 12A, 7208 Malans GR gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur Gegenstand Nötigung gemäss Art. 181 StGB etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16.03.2020, mitgeteilt am 27.03.2020 (Proz. Nr. VV.2019.575) Mitteilung
24. Juni 2020
2 / 7 I. Sachverhalt A. Am 20. Oktober 2018 reichte A._____ Strafanzeige gegen B._____ wegen Nötigung, ungetreuer Geschäftsführung etc. bei der Kantonspolizei Graubünden ein. B. Am 1. Mai 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafun- tersuchung gegen B._____ wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB etc. C. Mit Eingabe vom 30. November 2019 verlangte A._____ die Einsetzung eines unabhängigen Staatsanwalts. D. In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Dezember 2019 mit, sie erachte die Neuzuteilung der Strafuntersuchung nicht für angezeigt und wies auf die Möglichkeit hin, beim Kantonsgericht von Graubünden ein Ausstandsbegehren zu stellen. E. Mit Schreiben vom 26. März 2020 reichte A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt C._____ ein. F. Bereits mit Verfügung vom 16. März 2020 hatte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen B._____ eingestellt. Mitgeteilt wurde dieser Entscheid am 27. März 2020, also am Tag nach Einreichung des Ausstandsbe- gehrens. G. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) am 14. April 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben; 2. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Ergän- zung und Erledigung durch einen anderen Staatsanwalt; 3. Unter Kostenfolgen. Unter Hinweis auf das hängige Ausstandsverfahren (SK2 20 16) beim Kantonsge- richt von Graubünden führte A._____ aus, dass die Beschwerde erhoben worden sei, um sicherzustellen, dass er bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs seine Rechte gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO wahren könne. Bei Gutheissung des Ausstandsgesuchs sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Ergänzung der Untersuchung und Neubeurteilung durch einen anderen Staatsan- walt. Bei Ablehnung des Ausstandsgesuchs sei ihm eine kurze Nachfrist im Sinne
3 / 7 von Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen, um die Beschwerde mit Begründungen in materieller Hinsicht und mit weiteren Rechtsbegehren zu ergänzen. H. Mit Eingabe vom 24. April 2020 liess sich die Staatsanwaltschaft Graubün- den vernehmen. Sie beantragte, es sei auf die Beschwerde infolge mangelnder Begründung nicht einzutreten. I. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2020 beantragte B._____ die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. J. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der ange- fochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Ein- stellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubün- den Beschwerde geführt werden. Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisati- on des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben wer- den. Vorliegend handelt es sich bei der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 16. März 2020 um ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, soweit sie ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer Partei (Art. 118 StPO i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) im Strafverfahren gegen B._____. Das für die Beschwerdelegitimation erforderliche rechtlich geschützte Interesse des Be- schwerdeführers ergibt sich vorliegend aus der Einstellung des Strafverfahrens
4 / 7 gegen B._____ und ist daher zu bejahen. Folglich ist er zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 2.1. Gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO übt die von einem Ausstandsgesuch betroffe- ne Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus. Mit dieser Regelung soll die Blo- ckierung des Verfahrens durch offensichtlich haltlose Ausstandsbegehren verhin- dert werden. Es sollen mithin Verfahrensverzögerungen vermieden werden (Mar- kus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 59 StPO). Sollte ein Ausstandsge- such in der Folge gutgeheissen werden, sind Amtshandlungen, an denen die zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen nach Kenntnisnahme vom Ausstandsentscheid verlangt (Art. 60 StPO). Ungeachtet des Ausstandsgesuchs wird ein Verfahren somit vorerst nor- mal weitergeführt. Dies hat zur Folge, dass Verfügungen und Verfahrenshandlun- gen von Personen, gegen die ein Ausstandsgesuch hängig ist, zunächst die ge- setzlich vorgesehene Wirkung erlangen, und dass gegen sie die im Gesetz vorge- sehenen Rechtsmittel zu erheben sind, ansonsten sie in Rechtskraft erwachsen. Für diese Rechtsmittel gelten die gesetzlich vorgesehenen Fristen und Formen. Es besteht immerhin das Risiko, dass bei einer allfälligen Gutheissung des Ausstandsgesuchs zwischenzeitlich vorgenommene Verfahrenshandlungen wie- derholt werden müssen (Art. 60 Abs. 1 StPO). 2.2. Für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde bedeutet dies, dass der Be- schwerdeführer seine Eingabe innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz hätte einreichen müssen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Einreichung vom 14. April 2020 erfolgte die Beschwerde innert Frist (KG act. A.1). Auf eine Begründung der Beschwerde verzichtete er mit dem Hin- weis auf das hängige Ausstandsverfahren. 3.1. Gemäss Art. 385 StPO hat der Beschwerdeführer genau anzugeben, wel- che Punkte des Entscheids er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Be- weise er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderun- gen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach der Nachfrist den Anfor- derungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde von A._____ erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen unbestrittenermassen nicht, da er weder auf die Erwägungen in der angefochte-
5 / 7 nen Einstellungsverfügung eingeht, noch auch nur ansatzweise darlegt, inwiefern die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft Graubünden unzutreffend sein sollen. Dementsprechend verlangt er für den Fall der Abweisung des Ausstands- gesuchs unter Verweis auf Art. 385 Abs. 2 StPO die Ansetzung einer Nachfrist zur materiellen Begründung seiner Eingabe und zur allfälligen Ergänzung der Rechts- begehren (KG act. A.1). 3.2. Die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristanset- zung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe erfasst Fälle, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als feh- lerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO). Die Bestim- mung ändert hingegen nichts daran, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend (E. 3.1.) umrissenen Sinne zu enthalten hat und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur nicht zulässig ist. Die Bestimmung ist mithin weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft be- gründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Recht- seingaben anwendbar (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO; vgl. auch Peter Haf- ner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO,
2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO). Namentlich von fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kann erwartet werden, dass sie die Beschwerde formgerecht einreichen. Entsprechend hat in solchen Fällen auch keine Nachfrist- ansetzung zu erfolgen. Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bewusst auf eine Be- gründung seiner Rechtsmitteleingabe verzichtet. Er begründet dies mit dem zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe hängigen Ausstandsverfahren. Wie bereits ausgeführt, ändert ein solches indessen vorerst nichts an der Fortsetzung des Verfahrens (E. 2.1.). Damit geht der Rechtssuchende keiner Rechte verlustig, zu- mal ihm Art. 60 Abs. 1 StPO die Möglichkeit einräumt, im Falle der Gutheissung des Ausstandsbegehrens innert 5 Tagen seit Kenntnisnahme des Ausstandsent- scheids die Aufhebung derjenigen Amtshandlungen zu verlangen, an denen die zum Ausstandverpflichtete Person mitgewirkt hat. Demzufolge wäre der Be- schwerdeführer gehalten gewesen seine Beschwerde zu begründen. Da er dies unterlassen hat, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht einzutreten.
6 / 7 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unter- liegende Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Ge- richts herabgesetzt werden. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (GOG; BR 173.000) ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrich- terlicher Kompetenz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auf CHF 1'000.00 festgelegt und gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine weitere Reduktion ist nicht angezeigt. 4.2. Der Beschwerdeführer ist zur Leistung einer ausseramtlichen Entschädi- gung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten. Der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin reichte keine Honorarnote ein, weshalb die Parteientschädi- gung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist. Dabei erscheint eine ausser- gerichtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 1'200.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) als angemessen.
7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Der Beschwerdeführer hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 1'200.00 zu bezahlen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: